Geänderte Fassung laut Generalversammlung 2007
§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Österreichisch-Südpazifische Gesellschaft“ (OSPG).
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die übrige Welt.
§2. Zweck
Der gemeinnützige Verein (gem. § 34 BAO), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Forschung in und mit den Ländern des Südpazifiks und die Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Österreicher/innen und den Menschen der Länder des Südpazifiks mit wissenschaftlichen Mitteln. Der Verein dient als Informations- und Diskussionsforum auf wissenschaftlicher Basis und will mit Veranstaltungen das Verständnis zwischen diesen beiden Weltgegenden fördern sowie die Kenntnisse der Österreicher/innen über Ethnien und Kulturen der Inselwelt des Südpazifiks erweitern.Der Verein lehnt jede Diskriminierung von Menschen aufgrund der Herkunft, der Hautfarbe, des Geschlechtes, der Religion, sowie des Alters ab und behält sich vor bei Verstoß eines Mitglieds gegen diese ethischen Grundsätze ein Ausschlussverfahren ein zu leiten, sowie Kooperationen mit anderen Institutionen, die gegen diese ethischen Grundsätze verstoßen, abzubrechen (in Übereinstimmung mit §6(4)).
§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
- Als ideelles Mittel dienen:a) Versammlungen, Vorträge, Diskussionsabende, Podiumsdiskussionenb) Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und einer fachspezifischen Dossierreihe;c) Durchführung von wissenschaftlichen Projekten
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;c) Spenden, Sponsoring, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
§4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den/die Proponenten/innen.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jeweils zum Jahresende (31. Dezember) bekannt gegeben werden. Er muss dem Vorstand mindestens 6 (sechs) Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 (zwölf) Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, sowie wegen Verstoßes gegen §2 (2) verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalsversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalsversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die im Eigentum des Vereines befindlichen Einrichtungen (z.B. Fachbibliothek und sonstige forschungsrelevante Einrichtungen) zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) der Vorstand (§§ 11 bis 13) die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des/der Rechnungsprüfers/in binnen 6 (sechs) Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 (fünf) Arbeitstage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter dem Punkt „Allfälliges“ der Tagesordnung sind keine Vereinsbeschlüsse mehr möglich.
- An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter/innen) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 (fünfzehn) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/ die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des/der Rechnungsprüfers/in;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 6 (sechs) bis 10 (zehn) Mitgliedern und zwar dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (Stellvertreter/in des/der Präsidenten/Präsidentin), dem/der Schriftführer/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in und seinem/ihrem Stellvertreter/in.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes gewähltes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 (zwei) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten/der Präsidentin, in dessen Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in (Vizepräsident/in). Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
11.Der Vorstand wird einvernehmlich zu Vorstandsitzungen von den Vorstandsmitgliedern einberufen.
§12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
- Information der Mitglieder über Tätigkeit, Aufgabenteilung und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Vorläufige Aufnahme, vorläufigen Ausschluss und vorläufige Streichung von Vereinsmitgliedern bis zur Abhaltung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/Die Präsident/in ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/Die Schriftführer/in hat dem/der Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße laufende Geldgebarung des Vereines sowie für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich:
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom/von der Präsidenten/in und vom/von der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Präsidenten/in und vom/von der Kassier/in gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des/der Schriftführers/Schriftführerin und des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§14. Der/die Rechnungsprüfer/in
- Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er/sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des §11 Abs.3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§15. Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 (fünf) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen dem Vorstand 2 (zwei) Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16. Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
- Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.